Satzung des Turn- und Sportverein Usseln e. V.

SATZUNG DES TURN- UND SPORTVEREIN USSELN 1913 e.V.


§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Usseln e.V. – abgekürzt „TuS Usseln“
  2. Als Gründungstag gilt der 20.05.1913
  3. Der Sitz des Vereins ist Willingen (Upland) – Usseln
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck und Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf sämtlichen Gebieten, insbesondere des Fussballsports.
  2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen sowie den zuständigen Fachsportverbänden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Für Tätigkeiten von Vorständen oder Mitgliedern des Vereins dürfen pauschale Vergütungen und/oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Es bedarf insoweit in jedem Einzelfall eines Vorstandsbeschlusses.
  1. Der Verein ist offen für alle Menschen und gibt diesen die gleichen Rechte. Der Verein wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische, rassistische, rechtsextreme, fremdenfeindliche und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
  2. Der Verein tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. Dies umfasst das Wohlergehen aller ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexuelle Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung. Der Verein fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt über ihr Leid zu sprechen. Der Verein schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor sexualisierter, Körperlicher und psychischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potentielle Täterinnen und Täter abgeschreckt werden.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Verein hat:
  • ordentliche Mitglieder,
  • außerordentliche Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder

§4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitgliedschaft

1.1

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mehrere geschäftsfähige Vertreter verpflichten sich zur gesamtschuldnerischen Zahlung.

1.2

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  1. Außerordentliche Mitgliedschaft

2.1

Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder des TuS Usseln e.V.

2.2

Die außerordentliche Mitgliedschaft im Ski-Club Usseln e.V. beginnt mit dem Beitritt zum
TuS Usseln e.V.

  1. Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit und ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen.


§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitgliedschaft

1.1

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder Austritt aus dem Verein.

1.2

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Erklärungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten ist.

1.3

Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins und insbesondere die Grundsätze gemäß § 2 dieser Satzung, so kann es durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschließungsgrund liegt ebenfalls vor, wenn ein Mitglied die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, wie sie im Verhaltenskodex des Landessportbundes Hessen e.V. niedergelegt sind, missachtet oder trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit mindestens zur mündlichen Stellungnahme geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen zweier Wochen Beschwerde einlegen, die an den Vorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerde einzuberufen ist.

  1. Außerordentliche Mitgliedschaft

2.1

Die außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Beendigung der Mitgliedschaft im
TuS Usseln e.V.

2.2

Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins und insbesondere die Grundsätze gemäß § 2 dieser Satzung, so kann es durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschließungsgrund liegt ebenfalls vor, wenn ein Mitglied die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, wie sie im Verhaltenskodex des Landessportbundes Hessen e.V. niedergelegt sind, missachtet oder trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit mindestens zur mündlichen Stellungnahme geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen zweier Wochen Beschwerde einlegen, die an den Vorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerde einzuberufen ist.

  1. Ehrenmitglieder

3.1

Für Ehrenmitglieder, deren Ehrenmitgliedschaft aus einer ordentlichen Mitgliedschaft hervorgegangen ist, gelten die Regelungen der Ziffer 1 entsprechend.

3.2

Für Ehrenmitglieder, deren Ehrenmitgliedschaft aus einer außerordentlichen Mitgliedschaft hervorgegangen ist, geltend die Regelungen der Ziffer 2 entsprechend.


§6 – Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen

  1. Ordentliche Mitglieder

1.1

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und Gebühren erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben wie beispielsweise Bauvorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

1.2

Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt.

1.3.

Gebühren können erhoben werden zur Finanzierung von Angeboten des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, insbesondere Kosten die durch die Nutzung von Sportanlagen Dritter entstehen. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der Vorstand.

1.3

Höhe und Fälligkeit von Umlagen dürfen nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

1.4.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung seines Kontos zum Einzugszeitpunkt zu sorgen.

1.5

Der Vorstand kann in Einzelfällen Mitgliedsbeiträge, Gebühren oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen. Ein entsprechender Antrag ist in Textform an den Vorstand zu stellen.

  1. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und von Umlagen befreit.

  1. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.


§7 – Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in dessen Abteilungen Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16ten Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung berechtigt an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen (aktives Stimmrecht; Wahlrecht). Ist eine Person zugleich ordentliches und außerordentliches Mitglied des Vereins, so hat sie nur eine Stimme.

Der Verein haftet sämtlichen Mitgliedern nur im Rahmen bestehender Versicherungsverträge für etwaige aus dem Sportbetrieb entstehende Schäden.

  1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben zudem das Recht, für alle Ämter des Vereins zu kandidieren und gewählt zu werden (passives Wahlrecht).

  1. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder haben nicht das Recht für Ämter des Vereins zu kandidieren und gewählt zu werden (kein passives Wahlrecht).

  1. Ehrenmitglieder

3.1

Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben das Recht für alle Ämter des Vereins zu kandidieren und gewählt zu werden (passives Wahlrecht).

3.2

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende genießen bei allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.


§8 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • der Beirat,
  • die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus einer Person für den Vorsitz, einer Person für den stellvertretenden Vorsitz, einer Person für die Finanzen, einer Person für die Schriftführung und einer Person für sportliche Angebote.
  2. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei eine Person, die Person für den Vorsitz oder die Person für den stellvertretenden Vorsitz sein muss.

§9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer Person für den Vorsitz, einer Person für den stellvertretenden Vorsitz, einer Person für die Finanzen, einer Person für die Schriftführung und einer Person für sportliche Angebote.
  2. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei eine Person, die Person für den Vorsitz oder die Person für den stellvertretenden Vorsitz sein muss.

§10 – Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Vereinsorganen übertragen sind.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand den Beirat hören.

§11 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben einem anderen gewählten Mitglied des Vorstandes übertragen.
  3. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandmitglieder können von der Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder nachgewählt werden, deren Amt mit der turnusgemäßen Neuwahl des Vorstandes endet.

§12 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen und digitalen Zusammenkünften, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung muss nicht zuvor angekündigt werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  3. Der Vorstand kann ohne eine Sitzung im schriftlichen Verfahren oder per Rundruf entscheiden, wenn nicht eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder dieser Verfahrensweise widerspricht.
  4. Mitglieder des Beirats und die Abteilungsvorstände gemäß § 21 dieser Satzung sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt.

§13 – Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens 3 Beiräten.


§14 – Wahl- und Amtsdauer des Beirats

  1. Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Beirats im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. In Übereinstimmung mit der Versammlung kann auch eine Blockwahl erfolgen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Beiratsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so können die übrigen Beiratsmitglieder dessen Aufgaben einem anderen gewählten Mitglied des Beirats übertragen.
  3. Für vorzeitig ausgeschiedene Beiratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung neue Beiratsmitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit der turnusgemäßen Neuwahl des Beirats endet

§15 – Zuständigkeit des Beirates

Der Beirat unterstützt die Tätigkeiten des Vorstandes und wirkt bei wichtigen Vereinsangelegenheiten mit.


§16 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und für die Entlastung des Vorstandes,
  2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirates,
  3. die Wahl der Kassenprüfer
  4. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  5. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks,
  7. die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss.

§17 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Aushang im Schaukasten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder sollen darüber hinaus in Textform oder elektronisch informiert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Aushangs. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann spätestens bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Solche Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. a) Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  4. b) Der Vorstand kann geeignete und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  5. c) Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat sowie der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§18 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder, insbesondere Minderjährige, werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.
  2. Wird die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt, so ist sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags vom Vorstand einzuberufen.

§19 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Person für den Vorsitz geleitet. Ist diese nicht anwesend, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter von der Versammlung zu wählen, der nicht dem Vorstand des Vereins angehören darf.
  2. Bei Abstimmungen und Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter oder der Wahlleiter die Art der Abstimmung. Abstimmungen und Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Abstimmung über einen Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl erfolgt öffentlich durch Handaufheben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer betracht. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Person für die Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§20 – Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse sowie die Kassen der Abteilungen und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal jährlich, zu überprüfen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§21 – Abteilungen

  1. Der Verein kann unselbständige Abteilungen unterhalten. Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben oder unterstützen. Vereinsmitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
  2. Abteilungen können eigene Abteilungsvorstände bilden, die mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassierer bestehen müssen. Die Abteilungsvorstände werden in einer mindestens einmal jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung gewählt. An dieser können die Vereinsmitglieder teilnehmen, die die jeweilige Abteilung bilden. Für die Einberufung, Beschlussfassung und Wahlen der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung des Vereins (§§ 16 – 19 dieser Satzung) sinngemäß.
  3. Vorstandsmitglieder der Abteilungsvorstände sind besondere Vertreter des Vereins. Ihre Vertretungsmacht ist auf die Rechtsgeschäfte der Abteilung begrenzt. Sie dürfen nur über die für die Abteilung vorgesehenen finanzielle Mittel rechtsgeschäftlich verfügen. Für die Amtszeiten, die Zuständigkeiten und die Geschäftsführung der Abteilungsvorstände gelten die Regelungen betreffend den Vereinsvorstand (§§ 9 – 11 dieser Satzung), beschränkt auf die jeweilige Abteilung, sinngemäß. Abteilungsvorstände sind beschlussfähig, wenn mindestens drei der gewählten Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Abteilungen haben das Recht, eigene Abteilungskassen zu führen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jeweiligen Personen für die Finanzen sind verpflichtet, der Person für die Finanzen des Vereins binnen eines Monats nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnungsabschlüsse der Abteilungen fließen in den Abschluss des Vereins ein.

§22 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der Gemeinde Willingen (Upland) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Es ist von der Gemeinde zur Sportförderung im Ortsteil Usseln einzusetzen.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund seine Rechtsfähigkeit verlieren sollte.

§23 – Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins regelt.
  2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweilige aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§24 – Inkrafttreten

  1. Diese von der Mitgliederversammlung am 16.03.2024 neu beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die bisher gültige Satzung des Turn- und Sportverein Usseln 1913 e.V. vom 13.03.2010 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Satzung wurde am 17.03.2024 durch die Mitglieder beschlossen und zur Eintragung beim Amtsgericht freigegeben.