Satzung des Turn- und Sportverein Usseln e. V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Usseln e.V. – abgekürzt „TuS Usseln“.
2. Als Gründungstag gilt der 20.05.1913.
3. Der Sitz des Vereins ist Willingen (Upland) – Usseln.
4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf sämtlichen Gebieten, insbesondere des Fußballsports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Für Tätigkeiten von Vorständen oder Mitgliedern des Vereins dürfen pauschale Vergütungen und/oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Es bedarf insoweit in jedem Einzelfall eines Vorstandsbeschlusses.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
2. Der Verein hat: Ø ordentliche Mitglieder, Ø außerordentliche Mitglieder, Ø Ehrenmitglieder.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitgliedschaft

1.1 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mehrere geschäftsfähige Vertreter verpflichten sich zur gesamtschuldnerischen Zahlung.
1.2 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Außerordentliche Mitgliedschaft

2.1 Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder des SC Usseln e.V.
2.2 Die außerordentliche Mitgliedschaft im Turn- und Sportverein Usseln e.V. beginnt mit dem Beitritt zum SC Usseln e.V.

3. Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit und ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitgliedschaft

1.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
1.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Erklärungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
1.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands (siehe § 8) von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist in der Mahnung anzukündigen.
1.4 Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins, so kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit mindestens zur mündlichen Stellungnahme geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen zweier Wochen Beschwerde einlegen, die an den Vorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerde einzuberufen ist.

2. Außerordentliche Mitgliedschaft

2.1 Die außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Beendigung der Mitgliedschaft im SC Usseln e.V.
2.2 Verletzt ein außerordentliches Mitglied schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins (Ski-Club Usseln e.V.), so kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem außerordentlichen Mitglied Gelegenheit mindestens zur mündlichen Stellungnahme geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene außerordentliche Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen zweier Wochen Beschwerde einlegen, die an den Vorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung die vom Vorstand binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerde einzuberufen ist.

3. Ehrenmitglieder

3.1 Für Ehrenmitglieder, deren Ehrenmitgliedschaft aus einer ordentlichen Mitgliedschaft hervorgegangen ist, gelten die Regelungen der Ziffer 1 entsprechend.
3.2 Für Ehrenmitglieder, deren Ehrenmitgliedschaft aus einer außerordentlichen Mitgliedschaft hervorgegangen ist, geltend die Regelungen der Ziffer 2 entsprechend.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

1. Ordentliche Mitglieder

1.1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
1.2 Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt.
1.3  Umlagen dürfen nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
1.4  Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

2. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind von der Pflicht zu Beitragszahlungen und von Umlagen befreit.

3. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Freiwillige Weiterzahlung der Beiträge ist jedoch zulässig.

§ 7 – Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in dessen Abteilungen Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und fristgerecht Anträge zu stellen (siehe dazu auch § 17.2).

Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen (aktives Stimmrecht; Wahlrecht). Ist eine Person zugleich ordentliches und außerordentliches Mitglied des Vereins, so hat sie nur eine Stimme.

Der Verein haftet sämtlichen Mitgliedern nur im Rahmen bestehender Versicherungsverträge für etwaige aus dem Sportbetrieb entstehende Schäden.

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben zudem das Recht, für alle Ämter des Vereins zu kandidieren und gewählt zu werden (passives Wahlrecht).

2. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder haben nicht das Recht für Ämter des Vereins zu kandidieren und gewählt zu werden (kein passives Wahlrecht).

3. Ehrenmitglieder

3.1 Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben das Recht für alle Ämter des Vereins zu kandidieren und gewählt zu werden (passives Wahlrecht).
3.2 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende genießen bei allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§ 8 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
Ø der Vorstand,
Ø der Beirat (Vorstand und Beirat bilden zusammen den erweiterter Vorstand),
Ø die Mitgliederversammlung.

§ 9 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Sportwart.
2. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 10 – Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Vereinsorganen übertragen sind.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand einen Beschluss des erweiterten Vorstands herbeiführen.

§ 11 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben einem anderen gewählten Mitglied des Vorstandes übertragen.
3. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandmitglieder können von der Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder gewählt werden, deren Amt mit der turnusgemäßen Neuwahl des Vorstandes endet.

§ 12 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung muss nicht zuvor angekündigt werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Der Vorstand kann ohne eine Sitzung im schriftlichen Verfahren oder per Rundruf entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Verfahrensweise zustimmen.
4. Mitglieder des Beirats sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt.

§ 13 – Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Beiräten.

§ 14 – Wahl- und Amtsdauer des Beirats

1. Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Beirats im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. In Übereinstimmung mit der Versammlung kann auch eine Block- bzw. Teamwahl erfolgen.  Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Beiratsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so können die übrigen Beiratsmitglieder dessen Aufgaben einem anderen gewählten Mitglied des Beirats übertragen.
3. Für vorzeitig ausgeschiedene Beiratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung neue Beiratsmitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit der turnusgemäßen Neuwahl des Beirats endet

§ 15 – Zuständigkeit des Beirates

Der Beirat unterstützt die Tätigkeiten des Vorstandes und wirkt bei wichtigen Vereinsangelegenheiten mit.

§ 16 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und für die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirates,
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks,
d) die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstandes (§ 5 Abs. 1.4 und 2.2 der Satzung).

§ 17 – Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in der Tagespresse der Waldeckischen Landeszeitung und per Aushang im Vereinskasten in der Dorfmitte unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung bzw. des Aushangs. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann spätestens bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Solche Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, über sie entscheidet die Versammlung. Sonstige Anträge von Vereinsmitgliedern sind ebenfalls eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 18 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder, insbesondere Minderjährige, werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.
2. Wird die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt, so ist sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags vom Vorstand einzuberufen.

§ 19 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter von der Versammlung zu wählen, der nicht dem Vorstand des Vereins angehören darf.
2. Bei Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter oder der Wahlleiter die Art der Abstimmung. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer betracht. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer oder dem stellvertretenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 20 – Abteilungen

1. Der Verein kann Abteilungen unterhalten. Abteilungen werden von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben oder unterstützen. Vereinsmitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
2. Abteilungen können eigene Abteilungsvorstände bilden, die mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassierer bestehen müssen. Die Abteilungsvorstände werden in einer mindestens einmal jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung gewählt. An dieser können die Vereinsmitglieder teilnehmen, die die jeweilige Abteilung bilden. Für die Einberufung, Beschlussfassung und Wahlen der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung des Vereins (§§ 16 – 19 dieser Satzung) sinngemäß.
3. Vorstandsmitglieder der Abteilungsvorstände sind besondere Vertreter des Vereins. Ihre Vertretungsmacht ist auf die Rechtsgeschäfte der Abteilung begrenzt. Sie dürfen nur über eigene finanzielle Mittel der Abteilung rechtsgeschäftlich verfügen. Für die Amtszeiten, die Zuständigkeiten und die Geschäftsführung der Abteilungsvorstände gelten die Regelungen betreffend den Vereinsvorstand (§§ 9 – 11 dieser Satzung), beschränkt auf die jeweilige Abteilung, sinngemäß. Abteilungsvorstände sind beschlussfähig, wenn mindestens drei der gewählten Mitglieder anwesend sind.
4. Die Abteilungen haben das Recht, eigene Abteilungskassen zu führen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jeweiligen Kassierer sind verpflichtet, dem Kassierer des Vereins binnen eines Monats nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnungsabschlüsse der Abteilungen fließen in den Abschluss des Vereins ein.

§ 21 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das nach der Liquidation vorhandene Vermögen der Gemeinde Willingen (Upland) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Es ist von der Gemeinde Willingen zur Sportförderung im Ortsteil Usseln einzusetzen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund seine Rechtsfähigkeit verlieren sollte.

§ 22 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

§ 23 – Inkrafttreten

1. Diese von der Mitgliederversammlung am 13.3.2010 neu beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die letzte gültige Satzung des Turn- und Sportverein Usseln e.V. vom 25.04.1998 wird mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben.
Die Mitgliederversammlung vom 13.03.2010 hat die Neufassung der Satzung und mit ihr die Änderung des Namens in Paragraf 1 der Satzung beschlossen.
Die neue Satzung wurde am 04.06.2010 beim Amtsgericht Korbach im Vereinsregister VR 16 eingetragen.